Beschluss:
1. Nr. 2.2 Abs. 2 erhält
folgende neue Fassung:
„Gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII umfassen die laufenden
Leistungen zur Vollzeitpflege auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen
für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Pflegeperson.“
2. Die Regelung in Nr. 2.5 wird
aufgehoben.
Die bisherigen Nummerierungen bleiben bestehen.
3. Nach 4.3 wird folgende Nummer
4.4 eingefügt:
„4.4 Das Kreisjugendamt wird ermächtigt, ab 2024 in ein neu
entwickeltes Beurteilungssystem zu wechseln.
Grundlagen für
die Entscheidung sind hier
- Fragebogen Belastungsmodell und Beurteilungsbogen
Sonderpflege-Mehrbedarf (Anlage 3)
- Weiterführende Erklärungen zu einzelnen Merkmalen
(Anlage 4)
- Verfahrensanleitung (Anlage 5)“
4. Nr. 6 Satz 2 lautet künftig
wie folgt:
„Die Anlagen 1 und 2 zu Nr. 4.2 sowie die Anlagen 3,
4, 5 zu Nummer 4.4 sind Bestandteil dieser Richtlinien.“
5. Die
vorgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.