Beschluss:
1. Der in Nr. 12.1 Spiegelpunkt
1, Satz 1 enthaltene Betrag „4,00 € /geleistete Stunde“ wird durch „4,50 €
/geleistete Stunde“ ersetzt.
2. In Nr. 12.2 Buchstabe a) wird
folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Höhe der Sachkostenpauschale beträgt im Regelfall 350 € pro Kind pro
Monat.“
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
3. Der in Nr. 12.2 Buchstabe b),
Satz 1 benannte Erstattungsbetrag „0,25 € pro gefahrenem Kilometer“ wird durch
„0,30 € pro gefahrenem Kilometer“ ersetzt.
4. Der in Nr. 12.2 Buchstabe c) Abs. 4 genannte Faktor „12,7951“ wird
durch den Faktor
„12,8451“ ersetzt.
5. Nach Nummer 12.2 Buchstabe h)
wird folgender Buchstaben i) angefügt:
„i) Betreuung in Randzeiten
Wird ein Kind an Montagen bis Freitagen in den Randzeiten zwischen 06.00 Uhr
bis 08.00 Uhr oder zwischen 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr betreut, so erhält die
Kindertagespflegeperson in dieser Zeit zusätzlich zum regulären
Kindertagespflegesatz gem. vorstehender Buchstaben a) bis e) 2,00 € für jede
angefangene Stunde. Der Bedarf an Betreuung in diesen Randzeiten wird bei der
Vermittlung festgestellt.“
6. Die vorgenannten Änderungen treten ab dem
01.03.2024 in Kraft.