Beschluss:
Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung wird für Fahrten ab dem 01.01.2023 an die unter diesen Tarifvertrag fallenden Beschäftigten Wegstreckenentschädigung entsprechend Art. 6 Abs. 1 BayRKG gezahlt.
Beschluss:
Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 3 TV-Fleischuntersuchung wird für Fahrten ab dem 01.01.2023 an die unter diesen Tarifvertrag fallenden Beschäftigten Wegstreckenentschädigung entsprechend Art. 6 Abs. 1 BayRKG gezahlt.