Beschluss:
Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom
19.11.2019 wird ab 01.01.2023 in der Ziffer 1 wie folgt geändert: Die Verwaltung wird ermächtigt, in
Wahrnehmung Ihrer Gewährleistungspflicht nach §79 SGB VIII, ambulante
Jugendhilfeleistungen durch externe Anbieter zu erbringen und mit diesen
hierfür Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII zu schließen. 1. Die Vereinbarungen sollen dabei insbesondere
folgende Eckpunkte enthalten: a) Geltungsbereich c) Definition der Fachleistungsstunde d) Betreuungsumfang, Fallübernahme e) Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach §§ 8a und 72a SGB VIII f) Geltungsdauer, Kündigungsfristen g) Höhe und Zusammensetzung des
Fachleistungsstundensatzes: Grundlage sind die vom
BKPV berechneten Personaldurchschnittskosten einschl. der Kosten für einen
Arbeitsplatz in der jeweils gültigen Fassung. Sozialpädagogen oder
vergleichbare Qualifikation: Entgeltgruppe S 12 TVöD-SuE Erzieher oder
vergleichbare Qualifikation: Entgeltgruppe S 8b TVöD-SuE Bei institutionellen
Anbietern wird ein Zuschlag von 20% für das gegebene unternehmerische Risiko
gewährt. |