Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 18, Nein: --

Beschluss:

 

Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 19.11.2019 wird ab 01.01.2023 in der Ziffer 1 wie folgt geändert:   Die Verwaltung wird ermächtigt, in Wahrnehmung Ihrer Gewährleistungspflicht nach §79 SGB VIII, ambulante Jugendhilfeleistungen durch externe Anbieter zu erbringen und mit diesen hierfür Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII zu schließen.

 

1.     Die Vereinbarungen sollen dabei insbesondere folgende Eckpunkte enthalten:

 

a)   Geltungsbereich
b)   Qualitätsstandards in fachlicher und personeller Hinsicht

c)   Definition der Fachleistungsstunde

d)   Betreuungsumfang, Fallübernahme

e)   Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach §§ 8a und 72a SGB VIII

f)    Geltungsdauer, Kündigungsfristen

g)   Höhe und Zusammensetzung des Fachleistungsstundensatzes:

Grundlage sind die vom BKPV berechneten Personaldurchschnittskosten einschl.

der Kosten für einen Arbeitsplatz in der jeweils gültigen Fassung.

Sozialpädagogen oder vergleichbare Qualifikation: Entgeltgruppe S 12

TVöD-SuE Erzieher oder vergleichbare Qualifikation: Entgeltgruppe S 8b TVöD-SuE

 

Bei institutionellen Anbietern wird ein Zuschlag von 20% für das gegebene unternehmerische Risiko gewährt.