Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 64, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag des Landkreises Passau stimmt der Änderung des § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Landkreis Passau Krankenhaus gGmbH vom 28.10.1993 (Urkunde des Notars Dr. Heinz Keilbach, Passau URNr. 2947/1993) zu.

 

§ 9 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:

 

Der/die Geschäftsführer bedarf/bedürfen im Innenverhältnis zu folgenden Maßnahmen der vorherigen Zustimmung durch den Verwaltungsrat: 

 

a)    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

b)    Baumaßnahmen, soweit diese nicht im genehmigten Wirtschafts- und Finanzplan (vgl. § 8 Abs. 1 d)) enthalten sind und der Aufwand für die Baumaßnahme im Einzelfall € 250.000,00 oder in der Summe pro Geschäftsjahr € 500.000,00 überschreitet.

Zustimmungspflichtig ist auch der Aufwand für Baumaßnahmen, soweit er den für die jeweiligen Baumaßnahmen genehmigten Betrag um mehr als 5 % oder im Einzelfall € 250.000,00 oder in der Summe aller Baumaßnahmen pro Geschäftsjahr € 500.000,00 übersteigt

c)    Abschluss und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen, soweit der jährliche Mietzins einen Betrag von 120.000,00 € übersteigt, sowie von Leasing- und Mietkaufverträgen mit einem Jahresmietwert von mehr als dem vorgenannten Betrag

d)    Anschaffungen und sonstige Investitionen, soweit diese nicht im genehmigten Wirtschafts- und Finanzplan (vgl. § 8 Abs. 1 d)) enthalten sind und der Aufwand im Einzelfall € 250.000,00 oder in der Summe pro Geschäftsjahr € 500.000,00 überschreitet

e)    Rechtsgeschäfte und Maßnahmen jedweder Art, sofern nicht im genehmigten Wirtschafts- und Finanzplan (vgl. § 8 Abs. 1 d)) enthalten und deren Gegenleistung, Wert oder Risiko für die Gesellschaft erkennbar im Einzelfall € 250.000,00 oder in der Summe aller Fälle pro Geschäftsjahr € 500.000,00 übersteigen. Das Zustimmungserfordernis besteht auch bei Dauerschuldverhältnissen, soweit sie – bezogen auf das Kalenderjahr (ansonsten zeitanteilig) – obige Beträge überschreiten

f)     Aufnahme und Gewährung von Krediten außerhalb des genehmigten Wirtschafts- und Finanzplans (vgl., § 8 Abs. 1 d)). Bei der Kreditgewährung außerhalb des Wirtschafts- und Finanzplans gilt die Zustimmungspflicht für Kreditverträge über die Kreditgewährung jeder Art durch die Gesellschaft, soweit der Kreditbetrag im Einzelfall € 50.000,00 übersteigt oder in der Summe aller Fälle pro Geschäftsjahr € 150.000,00 überschreitet. Zustimmungsfrei sind Kreditgewährungen im Rahmen und in der Höhe der für den Betrieb üblichen Zahlungsziele

 

g)    Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften und bürgschaftsähnlichen Garantien

h)    Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

i)     Prozessführung als klagende Partei, soweit der Streitgegenstand den Wert von € 100.000,00 übersteigt

j)     Eingehung und Kündigung von Beteiligungsverhältnissen

k)    Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Chefärzten/-innen, dem Pflegedirektor/-in, dem/der Verwaltungsdirektor/-in, sowie den Leitern/-innen der Berufsfachschulen

l)     wesentliche Einschränkungen oder Erweiterungen des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft, Aufgliederung des medizinischen Bereichs in Fachabteilungen, Schaffung neuer Abteilungen und auf Dauer angelegte Schließung von Abteilungen, sowie sonstige Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar eine andere Einstufung im Krankenhausplan nach sich ziehen

m)  Aufnahme neuer Geschäftszweige, teilweise oder vollständige Aufgabe ausgeübter Geschäftszweige