Beschluss:
Der Kreistag des Landkreises Passau stimmt der Änderung des § 9 Abs. 5
des Gesellschaftsvertrages der Landkreis Passau Krankenhaus gGmbH vom
28.10.1993 (Urkunde des Notars Dr. Heinz Keilbach, Passau URNr. 2947/1993) zu.
§ 9 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
Der/die
Geschäftsführer bedarf/bedürfen im Innenverhältnis zu folgenden Maßnahmen der
vorherigen Zustimmung durch den Verwaltungsrat:
a)
Erwerb,
Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
b)
Baumaßnahmen,
soweit diese nicht im genehmigten Wirtschafts- und Finanzplan (vgl. § 8 Abs. 1
d)) enthalten sind und der Aufwand für die Baumaßnahme im Einzelfall €
250.000,00 oder in der Summe pro Geschäftsjahr € 500.000,00 überschreitet.
Zustimmungspflichtig ist auch der Aufwand für Baumaßnahmen, soweit er
den für die jeweiligen Baumaßnahmen genehmigten Betrag um mehr als 5 % oder im
Einzelfall € 250.000,00 oder in der Summe aller Baumaßnahmen pro Geschäftsjahr
€ 500.000,00 übersteigt
c)
Abschluss
und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen, soweit der jährliche Mietzins einen
Betrag von 120.000,00 € übersteigt, sowie von Leasing- und Mietkaufverträgen
mit einem Jahresmietwert von mehr als dem vorgenannten Betrag
d)
Anschaffungen
und sonstige Investitionen, soweit diese nicht im genehmigten Wirtschafts- und
Finanzplan (vgl. § 8 Abs. 1 d)) enthalten sind und der Aufwand im Einzelfall €
250.000,00 oder in der Summe pro Geschäftsjahr € 500.000,00 überschreitet
e)
Rechtsgeschäfte
und Maßnahmen jedweder Art, sofern nicht im genehmigten Wirtschafts- und
Finanzplan (vgl. § 8 Abs. 1 d)) enthalten und deren Gegenleistung, Wert oder
Risiko für die Gesellschaft erkennbar im Einzelfall € 250.000,00 oder in der
Summe aller Fälle pro Geschäftsjahr € 500.000,00 übersteigen. Das
Zustimmungserfordernis besteht auch bei Dauerschuldverhältnissen, soweit sie –
bezogen auf das Kalenderjahr (ansonsten zeitanteilig) – obige Beträge
überschreiten
Aufnahme und Gewährung von Krediten außerhalb des genehmigten Wirtschafts- und Finanzplans (vgl., § 8 Abs. 1 d)). Bei der Kreditgewährung außerhalb des Wirtschafts- und Finanzplans gilt die Zustimmungspflicht für Kreditverträge über die Kreditgewährung jeder Art durch die Gesellschaft, soweit der Kreditbetrag im Einzelfall € 50.000,00 übersteigt oder in der Summe aller Fälle pro Geschäftsjahr € 150.000,00 überschreitet. Zustimmungsfrei sind Kreditgewährungen im Rahmen und in der Höhe der für den Betrieb üblichen Zahlungsziele
g)
Eingehung
von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften und bürgschaftsähnlichen
Garantien
h)
Bestellung
und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
i)
Prozessführung
als klagende Partei, soweit der Streitgegenstand den Wert von € 100.000,00
übersteigt
j)
Eingehung
und Kündigung von Beteiligungsverhältnissen
k)
Abschluss
und Beendigung von Anstellungsverträgen mit den Chefärzten/-innen, dem
Pflegedirektor/-in, dem/der Verwaltungsdirektor/-in, sowie den Leitern/-innen
der Berufsfachschulen
l)
wesentliche
Einschränkungen oder Erweiterungen des Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft, Aufgliederung
des medizinischen Bereichs in Fachabteilungen, Schaffung neuer Abteilungen und
auf Dauer angelegte Schließung von Abteilungen, sowie sonstige
Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar eine andere Einstufung im
Krankenhausplan nach sich ziehen
m) Aufnahme neuer Geschäftszweige, teilweise
oder vollständige Aufgabe ausgeübter Geschäftszweige