Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 64, Nein: 5

Beschluss:

 

Vorbehaltlich des Einvernehmens des gewählten Stellvertreter des Landrats wird für die Wahlperiode 2020 bis 2026 als Entschädigung festgesetzt:

 

1.   Monatliche Entschädigung: 1.800 €

 

2.   Für die Zeit der tatsächlichen Vertretung wird folgende Vergütung gewährt:

a) bis zu 5 Stunden das Eineinhalbfache des Sitzungsgeldes nach § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Kreistages des Landkreises Passau und sonstigen ehrenamtlich tätigen Kreisbürgern

b) und über 5 Stunden zusätzlich 30 € je weitere Stunde, jedoch höchstens für 10 Stunden.

Bei der Berechnung der Entschädigung zählen angefangene Stunden nur dann, wenn mehr als 30 Minuten abgelaufen sind.

 

3.   Die Vergütung wird erst ab dem 4. Vertretungstermin jeden Monats gewährt, d.h. die ersten drei Vertretungstermine sind mit der monatlichen Entschädigung abgegolten.

 

4.   Die Entschädigungen sind Bruttobeträge.

 

5.   Für die Anpassung der Entschädigung findet Art. 54 Abs.2 KWBG (Änderungen der Grundgehälter der Besoldungsordnung A BayBesG) Anwendung.

 

6.   Reisekostenvergütungen für Reisen innerhalb des Gebietes des Dienstherrn sind mit der Entschädigung abgegolten. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenerstattungen / Wegstreckenentschädigungen die zur Wahrnehmung der Vertretungstermine erforderlich sind. Diese richten sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG in der jeweils gültigen Fassung). Für Reisen außerhalb des Gebietes des Dienstherrn werden Reisekosten nach dem BayRKG erstattet (Art. 56 KWBG).