Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 70, Nein: 0

Beschluss:

 

Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 LkrO werden auf den Landrat folgende personalrechtlichen Befugnisse übertragen:

 

1.      Begründung von Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit bis zur Entgeltgruppe 10 TVöD

2.      Begründung zeitlich befristeter Arbeitsverhältnisse

3.      Weiterbeschäftigung von befristet beschäftigten Bediensteten auf unbestimmte Zeit, wenn eine entsprechende Stelle frei ist und die/der bisher befristet Beschäftigte sich bewährt hat

4.      Einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen

5.      Genehmigung von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen aus familienpolitischen Gründen sowie die Genehmigung von Antragsteilzeit von Beamten

6.      Genehmigung von Nebentätigkeiten von Beamten, soweit keine Versagungsgründe gegeben sind mit Informationspflicht an den Kreisausschuss