Beschluss: Abstimmungen


Beschluss:

 

Haushaltssatzung

                                                                                             

des Landkreises  Passau für das Haushaltsjahr 2020

 

 

I.

 

Aufgrund der Art. 57 ff. der Landkreisordnung erlässt der Kreistag folgende Haushaltssatzung:

 

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt, er schließt

 

1. Im Ergebnishaushalt mit

 

    dem Gesamtbetrag der Erträge  von                                 183.398.880 €

    dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                                                180.360.112 €

    und dem Saldo (Jahresergebnis) von                                                     3.038.768 €

                                                                                                                                                                           

 

2. Im Finanzhaushalt mit

                                                                                                                             

     a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit                                    

         dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von                                                178.890.156 €

         dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von                                              171.994.198 €

         und einem Saldo von                                                                                             6.895.958 €

 

      b) aus Investitionstätigkeit mit

          dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von                                                 10.364.257 €

          dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von                                               21.585.003 €

          und einem Saldo von                                                                         -  11.220.746 €

 

       c) aus der Finanzierungstätigkeit  mit

           dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von                                                                    0 €

           dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von                                                2.600.080 €

           und einem Saldo von                                                                                       -   2.600.080 €

  

      d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von                                  -  6.924.868 €

        

ab.

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.

Der  Saldo des Finanzhaushalts in Höhe von – 6.924.868 € wird durch vorhandene liquide Mittel ausgeglichen.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

(1)     Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 ff. des Finanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 87.369.366 € (Umlagesoll) festgesetzt.

 

(2)       Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen bemessen:

          Vom Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festgestellte

             Steuerkraftzahlen vom 11.11.2019

             der Grundsteuer A                                                                                                  1.996.077  

             der Grundsteuer B                                                                                                17.622.910  

             der Gewerbesteuer                                                                                              62.662.635  

             der Einkommensteuerbeteiligung                                                                  77.696.157  

             der Umsatzsteuerbeteiligung                                                                           10.872.422  

             80 % der Gemeindeschlüsselzuweisung 2019                                            39.678.394  

                                                                                                                                       ______________________

             Summe der Bemessungsgrundlage                                                              210.528.595  

 

 

(3)       Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird der Umlagesatz für die Kreisumlage auf 41,5 v. H. festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 4.000.000 € festgesetzt.

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2020 in Kraft.

 

 

 

 

Passau,

Landratsamt Passau

 

 

 

 

Meyer

Landrat

 

 

 

 

Für:  57  Gegen: 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Kreishaushalt 2020;

       hier: Finanzplanung 2019 - 2023

 

 

Beschluss:

 

Gemäß Art. 64 LKrO i.V.m. § 9 KommHV-Doppik beschließt der Kreistag für die  Jahre 2019 – 2023 folgenden

Finanzplan

 

mit nachstehenden Abschlusszahlen:

 

Ergebnishaushalt

Haushaltsjahr

Erträge

Aufwendungen

2019

 

178.828.694

175.721.387

2020

 

183.398.880

180.360.112

 

2021

183.559.240

182.305.542

 

2022

188.329.823

182.960.689

 

2023

191.111.799

184.430.413

 

 

Finanzhaushalt

Haushaltsjahr

Einzahlungen

Auszahlungen

2019

 

174.332.007

167.799.407

2020

 

178.890.156

171.994.198

2021

179.162.083

174.357.150

 

2022

183.669.646

175.492.843

 

2023

186.606.810

177.399.827

 

 

Investitionshaushalt

Haushaltsjahr

Einzahlungen

Auszahlungen

2019

 

12.131.854

26.496.786

 

2020

 

10.364.257

21.585.003

 

2021

 

6.080.050

14.617.900

2022

 

5.037.850

14.637.200

2023

2.409.850

14.184.200

 

 

Finanzierungstätigkeit

Haushaltsjahr

Einzahlungen

             Kreditaufnahmen

Auszahlungen

Tilgungen

2019

 

2.000:000

2.769.000

2020

 

0

2.600.080

2021

 

2.000.000

2.562.000

2022

 

2.000.000

2.500.000

2023

2.000.000

2.500.000

 

 

 

 

Passau,

Landratsamt

 

 

 

Meyer

Landrat

 

 

 

Für: 57  Gegen: 7


Haushalt   2020

 

 

 

 

Vermerk:

 

 

Nach Art. 55 LKrO hat der Landkreis seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Sparsamer und wirtschaftlicher Führung der Haushaltswirtschaft kommt dabei Vorrang zu.

 

Durch interne Maßnahmen kann der Vollzug dieser Bestimmungen sichergestellt werden bzw. ist die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze einschl. über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen  zu überwachen (§ 26 KommHV-Doppik).

 

 

 

 

Beschluss:

 

 

Der Kreistag des Landkreises Passau ordnet deshalb für das Haushaltsjahr 2020 eine allgemeine Buchungssperre für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen an.

 

Fallen über- und außerplanmäßige Ausgaben an, sind diese vom zuständigen Landkreisgremium (s. § 21 der Dienstanweisung des Landkreises Passau über das Finanz- und Kassenwesen) zu beschließen bzw. zu genehmigen.

 

 

 

Passau,

Landratsamt

 

 

 

Meyer

Landrat

 

 

 

 

Für: 64  Gegen: 0

 

Landratsamt Passau                                                                     Passau, den 07.02.2020

-          Kämmerei –

 

 

Über

Abteilung 2

 

LR 1

Im Hause

 

zur Vorlage im

 

                                               K r e i s t a g

 

 

 

Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Auszahlungen der Kreisstraßenverwaltung im Bereich des Investitionshaushalts und der Auszahlungen für Beschaffungen aus dem Investitionshaushalt im Bereich der Kreiseigenen Schulen

 

 

Um die Flexibilität der Tiefbauverwaltung zu erhöhen, wurden in den vergangenen Jahren die Auszahlungen des Investitionshaushalts für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Damit entfiel die Vorlage zur Genehmigung  von einzelnen überplanmäßigen Ausgaben an das zuständige Kreisorgan.

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus hat in seiner Sitzung am 22.01.2020 der erneuten gegenseitigen Deckungsfähigkeit in diesem Bereich zugestimmt.

 

Es wird vorgeschlagen,  für den Bereich der Kreiseigenen Schulen ebenfalls für die Auszahlungen (Beschaffungen) im Investitionsbereich  die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Produkt-Konten innerhalb des gleichen Produkts zu erklären. Hier kommt es immer wieder zu entsprechenden Verschiebungen zwischen Ausstattungsgegenständen, EDV-Hardware und EDV-Software. Da sich die Mittelbereitstellungen aber in der Regel nur im unteren finanziellen Bereich bewegen, soll die Deckungsfähigkeit im Bereich der Kreiseigenen Schulen auf maximal 15.000 € (Anordnung Landrat) beschränkt bleiben. Darüber hinaus erforderlich werdende Mittelbereitstellungen sind durch das zuständige Kreisorgan zu genehmigen.

 

Die Überwachung der insgesamt einzuhaltenden Ansätze obliegt der Kämmerei.

 

 

 

 

 

 

Beschluss:

 

Der Kreistag ermächtigt die Kreisstraßenverwaltung, überplanmäßige Auszahlungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Investitionshaushalts untereinander zu übertragen.

 

Ebenfalls ermächtigt der Kreistag, dass im Bereich der Kreiseigenen Schulen die Produkt-Konten für die entsprechenden Beschaffungen im Investitionsbereich bis zu einer Höhe von 15.000 € gegenseitig deckungsfähig sind. Darüber hinaus gehende Mittelbereitstellungen sind durch das zuständige Kreisorgan zu genehmigen.

 

Die angesetzten Gesamtkosten der betreffenden Produkt-Konten des Investitionshaushalts der Kreisstraßenverwaltung  sowie des jeweiligen Produkts im Bereich der Kreiseigenen Schulen dürfen nicht überschritten werden (Überwachung durch Kämmerei).

 

 

 

 

 

 

Für: 64  Gegen: 0

 


Landratsamt Passau                                                                     Passau, den 07.02.2020

-          Kämmerei –

 

 

Über

Abteilung 2

 

LR 1

Im Hause

 

zur Vorlage im

 

 

 

                                               K r e i s t a g

 

 

Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen der wirtschaftlichen Einheiten im Bereich des Ergebnishaushalts

 

 

Den wirtschaftlichen Einheiten sind zum Teil mehrere Budgets zugewiesen.

Bei Überschreitung des Budgets bzw. des Deckungsringes entstehen

überplanmäßige Aufwendungen.

 

Nach Art. 60 Abs.1 LkrO sind überplanmäßige Aufwendungen nur zulässig, wenn sie unabweislich sind und die Deckung gewährleistet ist. Nach

§ 21 Nr. 3 der Dienstanweisung über das Finanz- und Kassenwesen ist der Landrat ermächtigt, bei überplanmäßigen Aufwendungen Deckungsmittel bis zu 15.000 € im Einzelfall in Anspruch zu nehmen. Ab 15.000 € bis 75.000 € sind die Fachausschüsse oder der Kreisausschuss und ab

75.000 € ist der Kreistag zuständig.

 

Die bisherige Praxis, den Leiterinnen und Leitern der Wirtschaftlichen Einheiten/Fachbereichen die Ermächtigung zu erteilen, im Falle von Haushaltsüberschreitungen, soweit innerhalb der Wirtschaftlichen Einheit oder des Fachbereichs ein Deckungsvorschlag unterbreitet werden kann, dies direkt bei der Kämmerei zu beantragen, hat sich bewährt. Ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand wird dabei vermieden.

 

Aufgrund der nun über Jahre hinweg durchgeführten Praxis und der dabei gewonnenen positiven Erfahrung wird darum gebeten, erneut dieser Möglichkeit zuzustimmen.

 

 

 

Beschluss:

 

Der Kreistag überträgt den Wirtschaftlichen Einheiten die Befugnis, für überplanmäßige Aufwendungen  bis zu 75.000 € freie Haushaltsmittel aus den eigenen Budgets bereitzustellen.

Die Anordnung der Bereitstellung erfolgt durch die Kämmerei.

 

 

 

 

Für: 64  Gegen: 0