Beschluss:
Die Verwaltung wird
ermächtigt, in Wahrnehmung Ihrer Gewährleistungspflicht nach §79 SGB VIII,
ambulante Jugendhilfeleistungen durch externe Anbieter zu erbringen und mit
diesen hierfür Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII zu schließen.
1.
Die
Vereinbarungen sollen dabei insbesondere folgende Eckpunkte enthalten:
a) Geltungsbereich
b) Qualitätsstandards in fachlicher und
personeller Hinsicht
c) Definition der Fachleistungsstunde
d) Betreuungsumfang, Fallübernahme
e) Vereinbarung zur Sicherstellung des
Schutzauftrages nach §§ 8a und
72a SGB VIII
f) Geltungsdauer, Kündigungsfristen
g) Höhe und Zusammensetzung des
Fachleistungsstundensatzes:
Grundlage sind die vom BKPV berechneten
Personaldurchschnittskosten einschl. der Kosten für einen Arbeitsplatz in der
jeweils gültigen Fassung.
Sozialpädagogen oder vergleichbare
Qualifikation: Entgeltgruppe S 12 TVöD-SuE
Erzieher oder vergleichbare Qualifikation: Entgeltgruppe S 8b TVöD-SuE
Bei selbstständig Tätigen wird ein Zuschlag
von 10% für das gegebene unternehmerische Risiko gewährt
2. Legasthenie- und Dyskalkulieleistungen
werden nur an solche Fachkräfte vergeben, die eine entsprechende Qualifizierung
nachweisen können. Dabei wird nicht unterschieden, welches Grundstudium
vorliegt. Die Höhe der Fachleistungsstunde wird nach den Empfehlung des
Bayerischen Landkreistages nach den jeweils aktuellen Tabellenanhängen F und G
nach dem TVöD zum Rahmenvertrag nach §§ 78 ff. SGB VIII festgelegt.
Aufgrund der therapeutischen Tätigkeit ist
eine Einstufung in Entgeltgruppe S 17 (Jahresmittelwert einschl. Zuschlag von
20% für selbständig Tätige) angemessen.
3. Bei Leistungserbringern, für die ein eigenes
Tarifwerk besteht (z.B. Caritas, Kinderklinik Dritter Orden,…), ist dieses dem
Fachleistungsstundensatz zugrunde zu legen.