Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: --

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, in Wahrnehmung Ihrer Gewährleistungspflicht nach §79 SGB VIII, ambulante Jugendhilfeleistungen durch externe Anbieter zu erbringen und mit diesen hierfür Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII zu schließen.

 

1.       Die Vereinbarungen sollen dabei insbesondere folgende Eckpunkte enthalten:

 

a)    Geltungsbereich
b)   Qualitätsstandards in fachlicher und personeller Hinsicht
c)    Definition der Fachleistungsstunde
d)   Betreuungsumfang, Fallübernahme
e)   Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach §§ 8a und

      72a SGB VIII
f)    Geltungsdauer, Kündigungsfristen
g)    Höhe und Zusammensetzung des Fachleistungsstundensatzes:

Grundlage sind die vom BKPV berechneten Personaldurchschnittskosten einschl. der Kosten für einen Arbeitsplatz in der jeweils gültigen Fassung.

Sozialpädagogen oder vergleichbare Qualifikation: Entgeltgruppe S 12 TVöD-SuE
Erzieher oder vergleichbare Qualifikation: Entgeltgruppe S 8b
TVöD-SuE

 

Bei selbstständig Tätigen wird ein Zuschlag von 10% für das gegebene unternehmerische Risiko gewährt

 

2.       Legasthenie- und Dyskalkulieleistungen werden nur an solche Fachkräfte vergeben, die eine entsprechende Qualifizierung nachweisen können. Dabei wird nicht unterschieden, welches Grundstudium vorliegt. Die Höhe der Fachleistungsstunde wird nach den Empfehlung des Bayerischen Landkreistages nach den jeweils aktuellen Tabellenanhängen F und G nach dem TVöD zum Rahmenvertrag nach §§ 78 ff. SGB VIII festgelegt.

Aufgrund der therapeutischen Tätigkeit ist eine Einstufung in Entgeltgruppe S 17 (Jahresmittelwert einschl. Zuschlag von 20% für selbständig Tätige) angemessen.


3.       Bei Leistungserbringern, für die ein eigenes Tarifwerk besteht (z.B. Caritas, Kinderklinik Dritter Orden,…), ist dieses dem Fachleistungsstundensatz zugrunde zu legen.