Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

1.       Stellen Erziehungsberechtigte für Zeiträume nach dem 01.08.2019 einen Antrag auf Übernahme der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege und ist die Unzumutbarkeit der Kostentragung für sie nicht nach § 90 Abs. 4 SGB VIII n.F. anzunehmen, so wird die nach § 90 Abs. 4 SGB VIII a.F. i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88, 92a SGB XII bisher durchzuführende allgemeine Bedarfsprüfung durchgeführt. Wenn und soweit die Zahlung der Elternbeiträge für die Antragsteller danach unzumutbar ist, werden die offenen Beträge übernommen. Die insoweit zu erlassenden Leistungsbescheide werden unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt, sollte der Gesetzgeber die Bedarfsprüfung des § 90 Abs. 3 und 4 a.F. i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88, 92a SGB XII nicht oder nicht rückwirkend zum 01.08.2019 wiederherstellen.

 

2.       Soweit Antragstellern für den Monat 08/2019 bereits Leistungen nach dem § 90 Abs. 4 SGB VIII a.F. verbeschieden wurden, wird die Prüfung der Widerrufsmöglichkeiten dieser Leistungsgewährung zurückgestellt und diese nur dann durchgeführt, wenn der Gesetzgeber keine der bisherigen Bedürfnisprüfung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII a.F. i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88, 92a SGB XII entsprechende Regelung trifft.