Beschluss:
1.
Stellen
Erziehungsberechtigte für Zeiträume nach dem 01.08.2019 einen Antrag auf
Übernahme der Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege und ist die Unzumutbarkeit der
Kostentragung für sie nicht nach § 90 Abs. 4 SGB VIII n.F.
anzunehmen, so wird die nach § 90 Abs. 4 SGB VIII a.F. i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88, 92a SGB XII bisher
durchzuführende allgemeine Bedarfsprüfung durchgeführt. Wenn und soweit die
Zahlung der Elternbeiträge für die Antragsteller danach unzumutbar ist, werden
die offenen Beträge übernommen. Die insoweit zu erlassenden Leistungsbescheide
werden unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt, sollte der Gesetzgeber die
Bedarfsprüfung des § 90 Abs. 3 und 4 a.F. i.V.m.
§§ 82 bis 85, 87, 88, 92a SGB XII nicht oder nicht rückwirkend zum 01.08.2019
wiederherstellen.
2.
Soweit
Antragstellern für den Monat 08/2019 bereits Leistungen nach dem § 90 Abs. 4
SGB VIII a.F. verbeschieden wurden, wird die Prüfung der Widerrufsmöglichkeiten
dieser Leistungsgewährung zurückgestellt und diese nur dann durchgeführt, wenn
der Gesetzgeber keine der bisherigen Bedürfnisprüfung nach § 90 Abs. 4 SGB VIII
a.F. i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88, 92a SGB XII
entsprechende Regelung trifft.