Beschluss:
Die Richtlinien des
Landkreises Passau für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII vom 26. Juli 2017
sind folgendermaßen zu ändern:
1.
Nr.
2.2.1 Unterhaltsbedarf erhält folgende Fassung:
Der Unterhaltsbedarf deckt den gesamten
regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des jungen Menschen unter
Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anteils am Lebensstandard der
Pflegefamilie. Darin sind insbesondere der Aufwand für Unterkunft, Verpflegung,
Ergänzung der Bekleidung und der Aufwand für sonstige Bedürfnisse des jungen
Menschen (z.B. Verzehr außer Haus, Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon,
kleinere Reisen, Reparaturen, Vereinsbeiträge, Versicherungsbeiträge
Kraftfahrzeugmitbenutzung) enthalten. Dem altersbedingten unterschiedlichen Unterhaltsbedarf
von jungen Menschen wird durch die Staffelung der Beträge nach Altersgruppen
unter analoger Anwendung des § 1612a Abs. 1 BGB Rechnung getragen. Die zweite
Altersstufe entspricht 100% des Mindestunterhalts. Dieser beläuft sich derzeit
auf 406 € mtl.
Wird der Mindestunterhalt durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
geändert (§ 1612 a Abs. 4 BGB), sind zukünftig die vorgenannten Beträge durch
die Verwaltung anzupassen. Die Pflegepauschale ist neu zu berechnen und den
Vollzeitpflegeeltern zu bewilligen.
Für die Kindergeldanrechnung gilt § 1612b
Abs. 1 BGB. Das Kindergeld wurde ab 01.07.2019 auf mtl. 204 € erhöht.
1. Altersstufe: 87 % von 406 € = 354 € abzgl. 102 €
Kindergeldanteil = 252 €
2. Altersstufe: 100 % von 406 € = 406 €
abzgl. 102 € Kindergeldanteil = 304 €
3. Altersstufe: 117 % von 406 € = 476 €
abzgl. 102 € Kindergeldanteil = 374 €
2.
Nr.
2.2.2 Kosten der Erziehung
Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Die Verwaltung wird ermächtigt, den
Erziehungsbeitrag in der jeweiligen Höhe der Empfehlungen des Bayerischen
Landkreistages zur Vollzeitpflege festzusetzten. Er beträgt derzeit 350,-- €
monatlich.
3.
In Nr.
2.3 Abs. 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Altersstufe |
Unterhaltsbedarf |
Erziehungs-beitrag |
Pflege-pauschale |
0 -
vollendetes 6. Lebensjahr |
252 € x 2 = 504 € |
350 € |
854 € |
7.-
vollendetes12. Lebensjahr |
304 € x 2 = 608 € |
350 € |
958 € |
Ab 13. Lebensjahr |
374 € x 2 = 748 € |
350 € |
1098 € |
4.
In Nr.
5. Bereitschaftspflege entfallen bei den Spiegelstrichen die Klammerzusätze
„(derzeit 80,-- €)“ im ersten Spiegelstrich und „(derzeit 53,-- €)“ im zweiten
Spiegelstrich.
5.
Die
vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.