Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Richtlinien des Landkreises Passau für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII vom 26. Juli 2017 sind folgendermaßen zu ändern:

 

1.       Nr. 2.2.1 Unterhaltsbedarf erhält folgende Fassung:

 

Der Unterhaltsbedarf deckt den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des jungen Menschen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anteils am Lebensstandard der Pflegefamilie. Darin sind insbesondere der Aufwand für Unterkunft, Verpflegung, Ergänzung der Bekleidung und der Aufwand für sonstige Bedürfnisse des jungen Menschen (z.B. Verzehr außer Haus, Taschengeld, Friseur, Pflegemittel, Telefon, kleinere Reisen, Reparaturen, Vereinsbeiträge, Versicherungsbeiträge Kraftfahrzeugmitbenutzung) enthalten. Dem altersbedingten unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von jungen Menschen wird durch die Staffelung der Beträge nach Altersgruppen unter analoger Anwendung des § 1612a Abs. 1 BGB Rechnung getragen. Die zweite Altersstufe entspricht 100% des Mindestunterhalts. Dieser beläuft sich derzeit auf 406 € mtl.

 

Wird der Mindestunterhalt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geändert (§ 1612 a Abs. 4 BGB), sind zukünftig die vorgenannten Beträge durch die Verwaltung anzupassen. Die Pflegepauschale ist neu zu berechnen und den Vollzeitpflegeeltern zu bewilligen.

 

Für die Kindergeldanrechnung gilt § 1612b Abs. 1 BGB. Das Kindergeld wurde ab 01.07.2019 auf mtl. 204 € erhöht.

 

1. Altersstufe:   87 % von 406 € = 354 € abzgl. 102 € Kindergeldanteil = 252 €

2. Altersstufe: 100 % von 406 € = 406 € abzgl. 102 € Kindergeldanteil = 304 €

3. Altersstufe: 117 % von 406 € = 476 € abzgl. 102 € Kindergeldanteil = 374 €

 

 

2.       Nr. 2.2.2 Kosten der Erziehung

Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

Die Verwaltung wird ermächtigt, den Erziehungsbeitrag in der jeweiligen Höhe der Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages zur Vollzeitpflege festzusetzten. Er beträgt derzeit 350,-- € monatlich.

 

 

3.       In Nr. 2.3 Abs. 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:

 

Altersstufe

Unterhaltsbedarf

Erziehungs-beitrag

Pflege-pauschale

0 - vollendetes 6. Lebensjahr

252 € x 2 = 504 €

350 €

854 €

7.- vollendetes12. Lebensjahr

304 € x 2 = 608 €

350 €

958 €

Ab 13. Lebensjahr

374 € x 2 = 748 €

350 €

1098 €

 

 

4.       In Nr. 5. Bereitschaftspflege entfallen bei den Spiegelstrichen die Klammerzusätze „(derzeit 80,-- €)“ im ersten Spiegelstrich und „(derzeit 53,-- €)“ im zweiten Spiegelstrich.

 

 

5.       Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 01.07.2019 in Kraft.