Beschluss: Abstimmungen

Beschluss:

 

 

Der Kreistag beschließt vorliegende Haushaltssatzung 2018 mit dem Ergebnishaushalt 2018 und dem Finanzhaushalt 2018 sowie dem beigefügten Stellenplan für die Beamten und die tariflich Beschäftigten.

 

H A U S H A L T S S A T Z U N G

                                                                      

                                                                                             

des Landkreises  Passau für das Haushaltsjahr 2018

 

 

I.

 

Aufgrund der Art. 57 ff. der Landkreisordnung erlässt der Kreistag folgende Haushaltssatzung:

 

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit festgesetzt, er schließt

 

1. Im Ergebnishaushalt mit

 

    dem Gesamtbetrag der Erträge  von                                170.821.901 €

    dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von                163.651.824 €

    und dem Saldo (Jahresergebnis) von                                                   7.170.077 €                    

 

 

2. Im Finanzhaushalt mit

               

     a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit    

         dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 166.794.681 €

         dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von               156.474.509 €

         und einem Saldo von                                                                            10.320.172 €

 

      b) aus Investitionstätigkeit mit

          dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von                   9.143.874 €              

          dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von                19.650.870 €

          und einem Saldo von                                                  -  10.506.996 €

 

       c) aus der Finanzierungstätigkeit  mit

           dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von                                     0 €

           dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von                 2.738.800 €

           und einem Saldo von                                                 -    2.738.800 €

  

      d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von        -     2.925.624 €

        

ab.

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht

vorgesehen.

Der  Saldo des Finanzhaushalts in Höhe von – 2.925.624 € wird durch vorhandene liquide Mittel ausgeglichen.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden nicht festgesetzt.

 

 

§ 4

 

(1)          Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs, der nach Art. 18 ff. des Finanzausgleichsgesetzes umzulegen ist, wird für das Haushaltsjahr 2018 auf 78.176.364 € (Umlagesoll) festgesetzt.

 

(2)          Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus nachstehenden Steuer-kraftzahlen und Schlüsselzuweisungen bemessen:

                Vom Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung festgestellte

                Steuerkraftzahlen vom 08.01.2018

                der Grundsteuer A                                                                                          1.995.475  

                der Grundsteuer B                                                                                        16.937.580  

                der Gewerbesteuer                                                                                      50.022.060  

                der Einkommensteuerbeteiligung                                                         69.133.441  

                der Umsatzsteuerbeteiligung                                                     6.618.162  

                80 % der Gemeindeschlüsselzuweisung 2017                    39.237.667  

      ______________

                Summe der Bemessungsgrundlage                                       183.944.385 

 

 

(3)          Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird der Umlagesatz für die Kreisumlage auf 42,5 v. H. festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 4.000.000 € festgesetzt.

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2018 in Kraft.

 

 

Passau,

Landratsamt Passau

 

 

Meyer

Landrat

 

 

 

Für: 66   Gegen: 0

 

 


Kreishaushalt 2018;

       hier: Finanzplanung 2017 - 2021

 

 

Beschluss:

 

Gemäß Art. 64 LKrO i.V.m. § 9 KommHV-Doppik beschließt der Kreistag für die  Jahre 2017 – 2021 folgenden

Finanzplan

 

mit nachstehenden Abschlusszahlen:

 

Ergebnishaushalt

Haushaltsjahr

Erträge

Aufwendungen

2017

 

174.134.078

168.286.894

2018

 

170.821.901

163.651.824

 

2019

166.792.893

162.411.373

 

2020

167.115.672

164.701.527

 

2021

170.978.577

165.293.628

 

 

Finanzhaushalt

Haushaltsjahr

Einzahlungen

Auszahlungen

2017

 

170.212.931

161.568.517

2018

 

166.794.681

156.474.509

2019

162.787.800

155.308.896

 

2020

162.837.354

157.731.704

 

2021

166.608.958

158.530.107

 

 

 

 

Investitionshaushalt

Haushaltsjahr

Einzahlungen

Auszahlungen

2017

 

6.423.777

17.852.330

 

2018

 

9.143.874

19.650.870

 

2019

 

9.744.818

20.520.000

2020

 

8.331.256

18.916.600

2021

5.432.000

13.107.100

 

 

Finanzierungstätigkeit

Haushaltsjahr

Einzahlungen

             Kreditaufnahmen

Auszahlungen

Tilgungen

2017

 

2.000.000

2.627.300

2018

 

0

2.738.800

2019

 

2.000.000

2.689.900

2020

 

2.000.000

2.554.000

2021

2.000.000

2.372.000

 

 

 

Passau,

Landratsamt

 

 

Meyer

Landrat

 

 

 

 

Für: 66   Gegen: 0


Haushalt   2018

 

 

 

 

Vermerk:

 

 

Nach Art. 55 LKrO hat der Landkreis seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Sparsamer und wirtschaftlicher Führung der Haushaltswirtschaft kommt dabei Vorrang zu.

 

Durch interne Maßnahmen kann der Vollzug dieser Bestimmungen sichergestellt werden bzw. ist die Inanspruchnahme der Haushaltsansätze einschl. über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen  zu überwachen (§ 26 KommHV-Doppik).

 

 

 

 

Beschluss:

 

 

Der Kreistag des Landkreises Passau ordnet deshalb für das Haushaltsjahr 2018 eine allgemeine Buchungssperre für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen an.

 

Fallen über- und außerplanmäßige Ausgaben an, sind diese vom zuständigen Landkreisgremium (s. § 21 der Dienstanweisung des Landkreises Passau über das Finanz- und Kassenwesen) zu beschließen bzw. zu genehmigen.

 

 

 

Passau,

Landratsamt

 

 

Meyer

Landrat

 

 

 

 

Für: 66   Gegen: 0


Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Auszahlungen der Kreisstraßenverwaltung im Bereich des Investitionshaushalts und der Auszahlungen für Beschaffungen aus dem Investitionshaushalt im Bereich der Kreiseigenen Schulen

 

 

Um die Flexibilität der Tiefbauverwaltung zu erhöhen, wurden in den vergangenen Jahren die Auszahlungen des Investitionshaushalts für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Damit entfiel die Vorlage zur Genehmigung  von einzelnen überplanmäßigen Ausgaben an das zuständige Kreisorgan.

Der Ausschuss für Verkehr und Tourismus hat in seiner Sitzung am 16.01.2018 der erneuten gegenseitigen Deckungsfähigkeit in diesem Bereich zugestimmt.

 

Es wird vorgeschlagen,  für den Bereich der Kreiseigenen Schulen ebenfalls für die Auszahlungen (Beschaffungen) im Investitionsbereich  die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Produkt-Konten innerhalb des gleichen Produkts zu erklären. Hier kommt es immer wieder zu entsprechenden Verschiebungen zwischen Ausstattungsgegenständen, EDV-Hardware und EDV-Software. Da sich die Mittelbereitstellungen aber in der Regel nur im unteren finanziellen Bereich bewegen, soll die Deckungsfähigkeit im Bereich der Kreiseigenen Schulen auf maximal 15.000 € (Anordnung Landrat) beschränkt bleiben. Darüber hinaus erforderlich werdende Mittelbereitstellungen sind durch das zuständige Kreisorgan zu genehmigen.

 

Die Überwachung der insgesamt einzuhaltenden Ansätze obliegt der Kämmerei.

 

 

 

 

Beschluss:

 

Der Kreistag ermächtigt die Kreisstraßenverwaltung, überplanmäßige Auszahlungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Investitionshaushalts untereinander zu übertragen.

 

Ebenfalls ermächtigt der Kreistag, dass im Bereich der Kreiseigenen Schulen die Produkt-Konten für die entsprechenden Beschaffungen im Investitionsbereich bis zu einer Höhe von 15.000 € gegenseitig deckungsfähig sind. Darüber hinaus gehende Mittelbereitstellungen sind durch das zuständige Kreisorgan zu genehmigen.

 

Die angesetzten Gesamtkosten der Einzelmaßnahmen bzw. des jeweiligen Produkts  dürfen nicht überschritten werden (Überwachung durch Kämmerei).

 

 

 

 

Für: 66   Gegen: 0

 

 

 


a)    Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen der wirtschaftlichen Einheiten im Bereich des Ergebnishaushalts

b)   Zweckbindungsvermerk für Aufwendungen der Staatl. Vereinspauschale (Prod-Kto. 362500.533142) durch Erträge Zuschüsse Staatl. Vereinspauschale (Prod-Kto. 362500.414100) 

 

a) Den wirtschaftlichen Einheiten sind zum Teil mehrere Budgets zugewiesen.

Bei Überschreitung des Budgets bzw. des Deckungsringes entstehen

überplanmäßige Aufwendungen.

 

Nach Art. 60 Abs.1 LkrO sind überplanmäßige Aufwendungen nur zulässig, wenn sie unabweislich sind und die Deckung gewährleistet ist. Nach

§ 21 Nr. 3 der Dienstanweisung über das Finanz- und Kassenwesen ist der Landrat ermächtigt, bei überplanmäßigen Aufwendungen Deckungsmittel bis zu 15.000 € im Einzelfall in Anspruch zu nehmen. Ab 15.000 € bis 75.000 € sind die Fachausschüsse oder der Kreisausschuss und ab

75.000 € ist der Kreistag zuständig.

 

Bisher waren in früheren Jahren etwa 35 – 40 dringliche Anordnungen des Landrats oder Beschlussvorlagen pro Jahr erforderlich. Diese Zahl entspricht noch immer den Gegebenheiten.

Dieser nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand wird deutlich reduziert,  wenn die Leiter/innen einer Wirtschaftlichen Einheit ermächtigt werden, im Falle von Haushaltsüberschreitungen, für die innerhalb der WE ein Deckungsvorschlag unterbreitet werden kann, direkt die Bereitstellung der Mittel bei der Kämmerei zu beantragen.

 

Diese bisher angewandte Praxis hat sich bewährt.

b) Der Landkreis Passau erhält jährlich einen Zuschuss zur Auszahlung an die Sportvereine als „Staatl. Vereinspauschale“. Diese ist in Aufwand und Ertrag in gleicher Höhe bei den im Betreff genannten Produktkonten eingeplant. Der tatsächlich zugewiesene Betrag variiert jedoch.
Es wird vorgeschlagen, einen sogenannten Zweckbindungsvermerk zu verfügen, damit im Falle eines höher zugewiesenen Betrages der zugewiesene Betrag – ohne ein förmliches Bereitstellungsverfahren - an die Vereine zur Auszahlung kommen kann. 

 

 

Beschluss:

 

a)      Der Kreistag überträgt den Wirtschaftlichen Einheiten die Befugnis, für überplanmäßige Aufwendungen  bis zu 75.000 € freie Haushaltsmittel aus den eigenen Budgets bereitzustellen.
Die Anordnung der Bereitstellung erfolgt durch die Kämmerei.

b)      Sofern beim Ertragskonto für die Staatl. Vereinspauschale (Prod.-Konto 362500.414100) Mehrerträge anfallen, können diese für Mehraufwendungen im Rahmen der Auszahlungen der Staatl.
Vereinspauschale (Prod-Konto 362500.533142) in gleicher Höhe herangezogen werden (Zweckbindung)

 

 

 

Für: 66   Gegen: 0