Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Unter Aufhebung des Kreisausschussbeschlusses vom 10.10.2011 werden bei Verbescheidungen ab dem 01.02.2018 die höchstens angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle gemäß § 12 WoGG in der jeweils gültigen Fassung, zuzüglich eines Aufschlags von 10 % bemessen. Soweit die bisher geltenden Richtwerte nach der Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex für Bayern (Nettokaltmieten und Wohnungsnebenkosten ohne Energie und Brennstoffe) zum November 2017 über denen sich aus der Wohngeldtabelle ergebenden Werten zzgl. 10% liegen, gelten die höheren Werte.