Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: --

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss des Landkreises Passau empfiehlt dem Kreistag aufgrund von Art 19. Abs. 1 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) in der Fassung vom 06. August 1981 und § 3 der Feldgeschworenenordnung (FO) in der Fassung vom 16. Oktober 1981 folgende Gebührenordnung für Feldgeschworene zu erlassen:

 

§ 1 Gebühren und Auslagen

 

(1)  Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Dienstverrichtungen Gebühren nach Maßgabe des erforderlichen Zeitaufwandes. Die Gebühr für jede volle Stunde beträgt 15,00 €. Jede angefangene Stunde wird mit 7,50 € entschädigt.

      Mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:

    a)   alle von den Feldgeschworenen selbst auszuführenden Arbeiten wie das

          Setzen, Aufrichten und Entfernen von Grenzzeichen.

b)       Bereitstellung und Abnutzung von Werkzeug und Geräten

c)        Die Vergütung für die Fahrtkosten

      Die Zeit für Hin- und Rückfahrt von der Wohnung zu den Orten der  

      Dienstgeschäfte zählt als Arbeitszeit.

 

(2)  Werden mehrere selbständige Geschäfte am gleichen Tag nacheinander

      vorgenommen, so sind die Gebühren auf die einzelnen Geschäfte nach deren

      Zeitdauer zu verteilen.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat, bei Grenzbegehungen die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 AbmG). Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Satz 2 jeweils i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AbmG).

Auch wenn anlässlich einer Grenzbegehung Abmarkungen oder sonstige Tätigkeiten von Feldgeschworenen auf Antrag der als Grundstückseigentümerin beteiligten Gemeinde vorgenommen werden, bleiben Ansprüche der Gemeinde gegenüber dem Veranlasser, Ansprüche gemäß § 919 Abs. 3 BGB oder Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften unberührt. Die Kosten der Grenzbegehung selbst trägt die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG).

 

§ 3 Nachweis

 

Die Bezahlung der Gebühren kann nur gegen Vorlage einer vom ausführenden Vermessungsbeamten gefertigten und unterschriebenen Aufstellung verlangt werden. In dieser Aufstellung müssen Tag und Zeitdauer der Tätigkeit, die Namen der beteiligten Feldgeschworenen, der Gebührenschuldner und die neben den für die Weiterverrechnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sein.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Die Gebührenordnung tritt am 01.11.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Feldgeschworene vom 01.07.2010 außer Kraft.

 

Passau,……………..

 

 

Franz Meyer

Landrat