Beschluss:
Der Kreisausschuss
des Landkreises Passau empfiehlt dem Kreistag aufgrund von Art 19. Abs. 1 des
Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) in der
Fassung vom 06. August 1981 und § 3 der Feldgeschworenenordnung (FO) in der
Fassung vom 16. Oktober 1981 folgende Gebührenordnung für Feldgeschworene zu
erlassen:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die
Feldgeschworenen erhalten für ihre Dienstverrichtungen Gebühren nach Maßgabe
des erforderlichen Zeitaufwandes. Die Gebühr für jede volle Stunde beträgt 15,00
€. Jede angefangene Stunde wird mit 7,50 € entschädigt.
Mit dieser Gebühr sind folgende Leistungen abgegolten:
a) alle von den Feldgeschworenen selbst
auszuführenden Arbeiten wie das
Setzen, Aufrichten und
Entfernen von Grenzzeichen.
b)
Bereitstellung
und Abnutzung von Werkzeug und Geräten
c)
Die
Vergütung für die Fahrtkosten
Die Zeit für Hin- und Rückfahrt von der Wohnung zu den Orten der
Dienstgeschäfte zählt als Arbeitszeit.
(2)
Werden mehrere selbständige Geschäfte am gleichen Tag nacheinander
vorgenommen, so sind die Gebühren auf die einzelnen Geschäfte nach deren
Zeitdauer zu verteilen.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise
veranlasst hat, bei Grenzbegehungen die Gemeinde (Art. 19 Abs. 2 AbmG). Mehrere
Schuldner haften als Gesamtschuldner (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Satz 2
jeweils i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AbmG).
Auch wenn
anlässlich einer Grenzbegehung Abmarkungen oder sonstige Tätigkeiten von
Feldgeschworenen auf Antrag der als Grundstückseigentümerin beteiligten
Gemeinde vorgenommen werden, bleiben Ansprüche der Gemeinde gegenüber dem
Veranlasser, Ansprüche gemäß § 919 Abs. 3 BGB oder Ansprüche auf Grund anderer
Rechtsvorschriften unberührt. Die Kosten der Grenzbegehung selbst trägt die Gemeinde
(Art. 19 Abs. 2 Satz 3 AbmG).
§ 3 Nachweis
Die Bezahlung der
Gebühren kann nur gegen Vorlage einer vom ausführenden Vermessungsbeamten
gefertigten und unterschriebenen Aufstellung verlangt werden. In dieser
Aufstellung müssen Tag und Zeitdauer der Tätigkeit, die Namen der beteiligten
Feldgeschworenen, der Gebührenschuldner und die neben den für die
Weiterverrechnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sein.
§ 4 Inkrafttreten
Die Gebührenordnung
tritt am 01.11.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für
Feldgeschworene vom 01.07.2010 außer Kraft.
Passau,……………..
Franz Meyer
Landrat