Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: --

Beschluss:

 

1.   Nr. 2.2 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
Gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII umfassen die laufenden Leistungen zur Vollzeitpflege auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.“

 

2.   Die Regelung in Nr. 2.5 wird aufgehoben.
Die bisherigen Nummerierungen bleiben bestehen.

 

3.   Nach 4.3 wird folgende Nummer 4.4 eingefügt:

„4.4 Das Kreisjugendamt wird ermächtigt, ab 2024 in ein neu entwickeltes Beurteilungssystem zu wechseln.

Grundlagen für die Entscheidung sind hier
- Fragebogen Belastungsmodell und Beurteilungsbogen Sonderpflege-Mehrbedarf (Anlage 3)
- Weiterführende Erklärungen zu einzelnen Merkmalen (Anlage 4)
- Verfahrensanleitung (Anlage 5)“

 

4.   Nr. 6 Satz 2 lautet künftig wie folgt:
„Die Anlagen 1 und 2 zu Nr. 4.2 sowie die Anlagen 3, 4, 5 zu Nummer 4.4 sind Bestandteil dieser Richtlinien.“

 

5.   Die vorgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2024 in Kraft.