Beschluss:
Unter Aufhebung des
Kreisausschussbeschlusses vom 10.10.2011 werden bei Verbescheidungen
ab dem 01.02.2018 die höchstens angemessenen Kosten der Unterkunft nach der
Wohngeldtabelle gemäß § 12 WoGG in der jeweils gültigen Fassung, zuzüglich
eines Aufschlags von 10 % bemessen. Soweit die bisher geltenden Richtwerte
nach der Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex für Bayern (Nettokaltmieten
und Wohnungsnebenkosten ohne Energie und Brennstoffe) zum November 2017 über
denen sich aus der Wohngeldtabelle ergebenden Werten zzgl. 10% liegen, gelten
die höheren Werte.